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VG Ansbach, 04.06.2009 - AN 9 K 08.00329 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Windfang an der Grundstücksgrenze; Baugrenzen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94
Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher …
Auszug aus VG Ansbach, 04.06.2009 - AN 9 K 08.00329
Geht es wie hier um ein Vorhaben, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht und nur ausnahmsweise über eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zulässig sein kann, ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der sich auf den Bebauungsplan berufen kann, bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 6.10.1981 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188 und vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159). - BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87
Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende …
Auszug aus VG Ansbach, 04.06.2009 - AN 9 K 08.00329
Geht es wie hier um ein Vorhaben, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht und nur ausnahmsweise über eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zulässig sein kann, ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der sich auf den Bebauungsplan berufen kann, bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 6.10.1981 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188 und vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159). - BVerwG, 05.03.1999 - 4 B 5.99
Auszug aus VG Ansbach, 04.06.2009 - AN 9 K 08.00329
Sie darf - jedenfalls bezüglich von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Baurecht 1999, S. 1280 f). - BVerwG, 20.11.1989 - 4 B 163.89
Voraussetzungen für eine Befreiung
Auszug aus VG Ansbach, 04.06.2009 - AN 9 K 08.00329
Dieser sehr weit gehende Begriff der städtebaulichen Vertretbarkeit erfährt indes insoweit eine Ausnahme, als eine Befreiung nicht erteilt werden kann für Sachverhalte, die für jedes oder nahezu jedes Grundstück im Planbereich zutreffen (vgl. BVerwG ZfBR 1990, 148, 150 = NVwZ 1990, 556).